Transporte in die ganze Welt

Beladung eines Containerschiffes bei Sonnenuntergang

Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 - ADSp 2017*.

Wir managen für Sie Transporte aller Art per

  • Luft
  • Schiff
  • Schiene
  • und Straße

einzeln oder in Kombination.

Wir verstehen unseren Beruf als Präzision und Emotion zugleich. Seit dem 1. August 2008 besteht ein wöchentlicher Türkeiverkehr, der auch für Weiterleitungen in den Nahen Osten genutzt wird.

Auf dem Landweg erreichen wir alle Destinationen in Osteuropa. Wir bieten Ihnen auch Temperatur geführte Transporte in Kombination mit Gefahrgut/ ADR und auch als Teilpartie an.

Als Gefahrgut (umgangssprachlich Gefahrengut; englisch hazardous materials, abgekürzt als Hazmat) bezeichnet man Stoffe, Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für

  • die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit,
  • wichtige Gemeingüter,
  • Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen

ausgehen können und die aufgrund von Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind.

Hier verfügen wir bereits seit Jahren über eine Organisation, mit der wir in kurzer Zeit Ihre Kunden zum Beispiel in Russland bedienen können.

Desweiteren haben wir die Möglichkeit, Eisenbahntransporte innerhalb Russland und auch von Russland in die Turkmenstaaten anzubieten.

Verschiffungen Import und Export werden ebenso zu Ihrer Zufriedenheit durchgeführt.

*Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.

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